Rechtsprechung
   BGH, 15.10.1963 - V BLw 14/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1169
BGH, 15.10.1963 - V BLw 14/63 (https://dejure.org/1963,1169)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1963 - V BLw 14/63 (https://dejure.org/1963,1169)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1963 - V BLw 14/63 (https://dejure.org/1963,1169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,1169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 169
  • NJW 1964, 862
  • MDR 1964, 133
  • DNotZ 1964, 549
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 14.11.1985 - BLw 8/85

    Leistung einer Ausgleichszahlung gemäß § 13 Abs. 2 Höfeordnung (HöfeO) -

    Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von den Beschlüssen des Senats BGHZ 40, 169 und 40, 172 abgewichen, weil es das vom Antragsgegner hinzugekaufte Grünland als für den Hof erworben angesehen habe, obwohl dieses Grundstück zunächst als hoffreies Vermögen eingetragen und erst am 8. Juli 1977 auf das Grundbuchblatt des Hofes übertragen worden sei.

    Die Entscheidung BGHZ 40, 169 befaßt sich mit der Frage, unter welchen Umständen eine Veräußerung von Hofgrundstücken zur Erhaltung des Hofes erforderlich sein kann.

    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß auch deswegen von BGHZ 40, 169 ab, weil er für die Notwendigkeit der Veräußerung eines Hofgrundstücks einen milden Maßstab (durch Nichtberücksichtigung eines Mehrerlöses von 180.000 DM aus dem Verkauf der Parzelle Feldbehnmoor als vorhandene Eigenmittel des Antragsgegners) angelegt habe, während in der Vergleichsentscheidung ein Mittelmaß zugrunde gelegt worden sei.

    BGHZ 40, 169 stellt keinen allgemeinen Maßstab auf, an dem die Erforderlichkeit einer Veräußerung von Hofgrundstücken zu messen wäre.

  • BGH, 30.10.1968 - V BLw 13/68

    Veräußerung von Grundstücken zur Erhaltung des Hofes - Ausgleichsansprüche wegen

    Nach der in BGHZ 40, 169 ff veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs müsse die Veräußerung der Hofgrundstücke geeignet sein, den Hofrestbestand zu sichern und zu erhalten.

    Hierzu bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1963 - V BLw 14/63 (BGHZ 40, 169), von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Februar 1955 - 3 WLw 99/55 (SHA 1957, 41) und von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Oktober 1955 - 7 WLw 155/55 (RdL 1956, 23) abgewichen.

    Im Hinblick auf den in BGHZ 40, 169, 171 [BGH 15.10.1963 - V BLw 14/63] angeführten Beschluß hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt, inwiefern beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten.

    Der Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Februar 1955 kann zum Vergleich im Rahmen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht herangezogen werden, weil zu der erwähnten Rechtsfrage die - später ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 169 ff) vorliegt, die allein maßgebend ist (vgl. Beschluß des Senats vom 15. November 1966 - V BLw 15/66 sowie Barnstedt, LwVG 2. Aufl. § 24 Anm. 10).

  • BGH, 10.05.1984 - BLw 2/83

    Nachträgliche Erweiterung der sofortigen Beschwerde im

    Die Finanzierung notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Anpassung der Wirtschaft eines unzureichend ausgestatteten Hofes an die heutigen Erfordernisse eines landwirtschaftlichen Betriebs kann deshalb, falls die Investitionen nicht aus den Erträgnissen oder einer zumutbaren Kreditaufnahme gedeckt werden können, eine Veräußerung von Grundstücken gebieten (BGHZ 40, 169, 171 = RdL 1964, 19 m.Anm. Wöhrmann = DNotZ 1964, 549 mit Anm.
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 10 W 77/12

    Höfeordnung: Berechnung der Nachabfindungsansprüche präzisiert

    Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19, 21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wörmann Das Landwirtschaftserbrecht 10. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff).
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 10 W 21/05

    Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO

    Der Hoferbe kann sich aber auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und damit der eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (s. dazu OLG Oldenburg AgrarUR 2005 S. 53; BGH RdL 1964 S. 19, 21 = BGHZ 40 S. 169 ff; BGH NJW 1984 S. 2831 = BGHZ 91, S. 154 - 172; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. § 13 Rdnr. 43, 44; Faßbender/Höltzel/Pikalo Höfeordnung 1978 § 13 Rdnr. 30, 31; Wöhrmann Das Landwirtschaftserbrecht 8. Auflage § 13 Rdnr. 47 ff).
  • OLG Oldenburg, 08.05.2003 - 10 W 31/01

    Abfindungsergänzungsanspruch; Anspruchsausschluss; Anspruchsberechnung; anteilige

    Dieser Ausnahmetatbestand ist nach allseitiger Auffassung eng auszulegen und nur dann gegeben, wenn ein dringender Notfall vorgelegen hat und die Grundstücksveräußerung als das letzte Mittel zur Erhaltung des Hofs angesehen werden musste; bei Veräußerungen zur Begleichung von Schulden ist ein solcher Ausnahmefall anzunehmen, wenn drückende, die Existenz des Hofes in Frage stellende Schulden abgelöst werden mussten und diese weder aus den laufenden Erträgen noch durch zumutbare Kreditaufnahme beglichen werden konnten (vgl. dazu BGHZ 40, 169; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 HöfeO, Rdnr. 43; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 HöfeO, Rdnr. 38, 44, 45; Faßbender/Hötzel, HöfeO, 3. Auflage, § 13 HöfeO, Rdnr. 30).

    Auf den Ausschluss von Nachabfindungsansprüchen kann sich der Hoferbe selbst bei zwingend notwendigen Verkäufen zur Ablösung von Schulden nicht berufen, wenn die Grundstücksveräußerung und der damit eintretende Landverlust die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes in Frage stellt, wenn der Hof wegen der hohen Schuldenlast ohnehin nicht auf Dauer gehalten werden kann oder wenn schließlich die die Existenz des Hofes gefährdende Verschuldung durch schlechte Wirtschaftsführung des Hoferben bzw. Hofübernehmers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHZ 40, 169, 171; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O.; Faßbender/Hötzel, a.a.O.).

  • BGH, 17.12.1964 - V BLw 34/64

    Rechtsmittel

    Zu der einzigen in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung, dem Beschluß des Senatsvom 15. Oktober 1963 (V BLw 14/63, BGHZ 40, 169; das Aktenzeichen ist von den Rechtsbeschwerdeführern unrichtig mit IV BLw 14/63 angegeben) bemerkt die Rechtsbeschwerde nur, der angezogene Beschluß sei auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

    In der Entscheidung BGHZ 40, 169 standen die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 Abs. 1 und 2 HöfeO zur Erörterung.

  • OLG Koblenz, 18.07.2005 - 12 U 54/04

    Hofübergabevertrag: Ergänzende Auslegung einer Nachabfindungsklausel zugunsten

    Erst dann, wenn der Veräußerungserlös zur Tilgung drückender Schulden verwendet und eine Kreditaufnahme für die dringend nötige Erneuerung schadhafter Gebäude offen gehalten werden soll, ist die Veräußerung von Grundstücken zur Erhaltung des Gutes erforderlich (vgl. BGHZ 40, 169, 171; 91, 154, 166).
  • BGH, 12.06.1969 - V BLw 9/69

    Veräusserung einer Fläche eines Ehegattenhofs - Bestehen eines

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1963 (BGHZ 40, 169, 171) [BGH 15.10.1963 - V BLw 14/63] ausgesprochen, als notwendig zum Erhalt eines Hofes könne auch angesehen werden, was eine Anpassung an die Anforderungen der Gegenwart für einen landwirtschaftlichen Betrieb dieses Ausmaßes darstelle.
  • BGH, 12.06.1969 - V BLw 10/69

    Ausgleichsanspruch von Miterben bei Veräußerungen von Hofgrundstücken, deren Wert

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1963 (BGHZ 40, 169, 171) [BGH 15.10.1963 - V BLw 14/63] ausgesprochen, als notwendig zum Erhalt eines Hofes könne auch angesehen werden, was eine Anpassung an die Anforderungen der Gegenwart für einen landwirtschaftlichen Betrieb dieses Ausmaßes darstelle.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht